Zulassungsbedingungen

  1. Vollhörer/innen (Studierende)
    a) Als Vollhörer/in für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang werden zugelassen:

    1. Kaufleute und kaufmännische Angestellte, die eine kaufmännische Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Regelausbildungszeit abgeschlossen und eine danach liegende mindestens einjährige kaufmännische Berufstätigkeit ausgeübt haben,

    2. Industrie- und Handwerksmeister/innen sowie staatlich geprüfte Techniker/ innen, wenn sie nach ihrer Prüfung eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind,

    3. Beamte/Beamtinnen - gleich welcher Laufbahn -, die die Prüfung für den mittleren oder gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt oder auf andere Weise die Befähigung zum mittleren Dienst erlangt haben und eine dreijährige Berufspraxis nachweisen können, die entweder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert oder mit Führungsaufgaben verbunden ist.

    4. Angestellte im öffentlichen Dienst mit gleichwertiger Ausbildung und Berufserfahrung werden analog zugelassen,

    5. Absolventen/Absolventinnen eines Hochschulstudiums, die eine danach liegende mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt haben,

    6. sonstige in der Wirtschaft Tätige -, gleich ob selbständig oder unselbständig (z.B. Steuerbevollmächtigte), die eine staatlich anerkannte Fachprüfung auf ihrem Berufsgebiet abgelegt haben und insgesamt mindestens eine einjährige Berufstätigkeit nachweisen,

    7. im öffentlichen Dienst Tätige, deren Berufstätigkeit wirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt und die die beruflichen Voraussetzungen nach erfüllen.

    b) Als Vollhörer/in kann zugelassen werden,

    1. wer die Voraussetzungen als Vollhörer/in nach a) bei Studienbeginn noch nicht erfüllt, aber voraussichtlich im Laufe des Studiums erfüllen wird; dabei ist jedoch eine mindestens einjährige Berufstätigkeit bei Studienbeginn Voraussetzung,

    2. wer, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, aufgrund seiner Vorbildung oder seines beruflichen Werdeganges im Sinne der Ziele der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie besonders förderungswürdig erscheint.

    Die Zulassung zum Studium schließt nicht die Zulassung zur Diplomprüfung ein. Wegen des Erwerbs des Verwaltungsdiploms, des Verwaltungsdiploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung und des Wirtschaftsdiploms wird auf die Prüfungsordnungen verwiesen.

  2. Gasthörer/innen
    Gasthörer/innen sind Hörer, die nur einzelne Vorlesungen belegen, ohne ein geschlossenes Studium mit Abschlussprüfung durchzuführen. Die Teilnahme als Gasthörer/in ist an keine Voraussetzung gebunden.